AGB für Wartungs- und Serviceverträge

  1. Allgemeines

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Wartungs- und Serviceverträge zwischen der GEBHARDT Intralogistics Group GmbH & Co. KG; GEBHARDT Fördertechnik GmbH, GEBHARDT Systems GmbH und Next Intralogistics GmbH (nachfolgend GIG genannt) und deren Auftraggeber, soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des §14 Bürgerliches Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend BGB genannt) –das heißt eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt –eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
    2. Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen der GIG und dem Auftraggeber findet –vorbehaltlich anderer individueller Vereinbarungen –das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts Anwendung.
    3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem zwischen der GIG und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnisses sowie für etwaige Streitigkeiten über vorvertragliche Pflichten oder das Zustandekommen eines Vertrages ist das jeweils sachlich zuständige Gericht am Sitz der GIG.
    4. Ungeachtet der Bestimmung unter I., 3. ist die GIG berechtigt, nach ihrer einseitig zu treffenden Wahl auch am Hauptsitz des Auftraggebers vor dem dort jeweils sachlich zuständigen Gericht Klage zu erheben.
    5. Sämtliche Vereinbarungen zwischen der GIG und dem Auftraggeber sind schriftlich zu treffen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Beschaffenheitsgarantien sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
    6. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.
    7. Die Abtretung etwaiger vertraglicher Ansprüche des Auftraggebers gegen GIG ist ausgeschlossen.
    8. Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen der GIG sind dem Auftraggeber nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
  2. Preis und Zahlung

    1. Die Angebote der GIG sind stets freibleibend. Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Verladung, Fracht und Zoll, zuzüglich der jeweils anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuern. Die Preisstellung erfolgt in Euro. Sollte eine andere Währung vereinbart worden sein, so treffen alle nach dem Datum der Auftragsbestätigung eintretenden Veränderungen des Wechselkurses der fremden Währung zum Euro zum Nachteil der GIG den Auftraggeber.
    2. Zahlungen sind sofort nach Erhalt der jeweiligen Rechnung zu leisten. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der GIG. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Diskont-, Wechsel-, Einbeziehungs- und Bankspesen sowie Steuern gehen zu Lasten des Wechsel- oder Scheckgebers.
    3. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist die GIG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins zu fordern. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Zahlung von der GIG gestundet wird.
    4. Werden der GIG nach Vertragsabschluss Umstände über die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bekannt, die die Umsetzung des Vertrages erheblich gefährden, so kann die GIG die ihr obliegende Leistung verweigern, bis der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit leistet.
  3. Termine und Fristen

    Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Einflusses von GIG liegen, z. B. Ausgangssperren, politische Aufruhr, Terroranschläge, Betriebsstörungen, Witterungseinflüsse sowie Maßnahmen aus Arbeitskämpfen wie Streik und Aussperrung verlängern die vereinbarten Fristen und Termine angemessen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von GIG nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. In wichtigen Fällen wird GIG derartige Verzögerungen dem Auftraggeber anzeigen.

  4. Gewährleistungsansprüche und Schadenersatz

    Für Sachmängel der Leistung leistet die GIG unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Abschnitt V. Ziffer 2 und 3 wie folgt:

    1. Mangelhafte Teile und Leistungen sind unentgeltlich nach Wahl der GIG nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen. Die Feststellung solcher Mängel ist der GIG unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der GIG. Zur Vornahme aller der GIG notwendigen erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit der GIG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist die GIG von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
    2. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit beziehungsweise zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der GIG Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Dies setzt voraus, dass der Auftraggeber die GIG unverzüglich verständigt hat.
    3. Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die GIG –unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle –eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt.
    4. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
  5. Haftung

    1. Wenn die Leistung oder der Liefergegenstand aufgrund Verschulden der GIGin Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung oder vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen unter Abschnitt IV. und Abschnitt V. 2, 3 und 4 entsprechend.
    2. Für Schäden, die nicht im Liefer- und Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet die GIG aus welchen Rechtsgründen auch immer nur
      1. bei Vorsatz,
      2. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe, leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen
      3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
      4. bei Mängeln, die GIG arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie zugesichert hat,
      5. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    3. Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten einschließlich Verzug beschränkt sich die Haftung der GIG auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden.
    4. Eine Haftung der GIG für Pflichtverletzungen, die auf leichter Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für eine Haftung wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ferner gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn die Pflichtverletzung in der Verletzung einer Hauptleistungspflicht der GIG oder sonstiger wesentlicher Vertragspflichten besteht; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht, wenn die GIG den Mangel arglistig verschwiegen hat.
  6. Auflösung des Vertrages

    1. Der Vertrag kann von beiden Teilen aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
      • Für beide Vertragsparteien, wenn gegen die jeweils andere Vertragspartei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird.
      • Für GIG, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und vorausgegangener Androhung der fristlosen Kündigung mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 14 Kalendertage in Verzug gerät.
    2. Soweit im Vertrag keine abweichenden Regelungen enthalten sind, kann der Vertrag jeweils schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden.
  7. Sonstiges

    1. Fällt der Auftraggeber unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit dies für den Zweck des Vertrages erforderlich ist.
    2. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangen Kenntnisse über den jeweils anderen Vertragspartner vertraulich zu behandeln und Dritten nichtzugänglich zur machen. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
    3. Die dem Auftraggeber als Betreiber einer Anlage obliegenden gesetzlichen oder ähnlichen Verpflichtungen bleiben durch den Abschluss des Vertrages unberührt.
    4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die restlichen Bestimmungen dennoch wirksam. Etwa unwirksame Bestimmungen werden durch diejenigen wirksamen ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Entsprechendes gilt bei etwaigen Regelungslücken.
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